Erste Hilfe Rechtsgrundlagen

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ERSTE HILFE RECHTSGRUNDLAGEN

Österreich


Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel - und Verwertungssystemen
AWG-Novelle Verpackung      BGBl. I Nr. 193/2013      BGBI II Nr. 184/2014


Arbeitsstättenverordnungsgesetz und ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
§ 39 - § 43 AStV § 25 ASchG 

Mittel für die Erste Hilfe

§ 39.
(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer/innen sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
(2) Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:

  • eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung,
  • Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer und
  • die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser.

(4) Es ist dafür zu sorgen, daß in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Arbeitnehmer/innen im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.

 

Erst-Helfer/innen

§40.
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen):

  • Bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine Person; bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zwei Personen; bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine zusätzliche Person;
  • abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind: Bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine Person; bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zwei Personen; bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine zusätzliche Person.
(2) Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes:
  • In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.
  • In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist es bis 1.1.2015 ausreichend, wenn der/die Erst-Helfer/in nach dem 1.1.1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997 absolviert hat. Ab 1.1.2015 muss der/die Erst-Helfer/in eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helfer/innen in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch den/die Arbeitsmediziner/in ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer/innen ausreichende Anzahl an Erst-Helfer/innen anwesend ist. Erst-Helfer/in kann auch der/die Arbeitgeber/in selbst sein.
 
 

Sanitätsräume

§ 41.
(1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen

  • regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder
  • regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Arbeitnehmer/innen bestehen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
  • Sie sind so zu gestalten, daß bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
  • Die lichte Höhe muß mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des 3. Abschnittes anzuwenden sind.
  • Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
Die Raumtemperatur muß mindestens 21 Grad C betragen.
  • In der Nähe muß sich eine Toilette befinden.
  • Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, daß sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
(5) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31.Dezember 1983.
 

Löschhilfen

§ 42.
(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:

  • die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
  • das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
  • die vorhandene Brandlast,
  • die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
  • die Ausdehnung der Arbeitsstätte.

(2) Unzulässig sind:
1. Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel;
2. in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
a) Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
b) tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel;
3. in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.

(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, daß Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/innen auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.

(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.

(5) Die Behörde hat besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.

(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.

 

Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

§ 43. 

(1) Die Behörde hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.

(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.

(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:

1. Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 bis 6,
2. Information der Arbeitnehmer/innen über das Verhalten im Brandfall,
3. Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,
4. Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,
5. Evakuierung der Arbeitsstätte und
6. Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.

(5) Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen vorzuschreiben. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den/die Brandschutzbeauftragte/n bei seinen/ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.

(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn
1. der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine/n Brandschutzbeauftragte/n bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
2. in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist.

 

Brandschutz generell

In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Maßnahmen zur Brandbekämpfung, unter Berücksichtigung der Betriebsart, getroffen werden. In einer Arbeitsstätte sind geeignete Löschhilfen, welche dem Stand der Technik entsprechen bereitzuhalten. Eine entsprechende Anzahl von Arbeitnehmer/innen muss mit der Handhabung der Löschhilfen vertraut sein. Bei Bedarf kann die zuständige Behörde Brandschutzbeauftragte, eine Brandschutzgruppe oder eine Betriebsfeuerwehr als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme vorschreiben.

 

Unterseiten zu Brandschutz

In jeder Arbeitsstätte sind, entsprechend der Betriebsart, geeignete Löschhilfen welche dem Stand der Technik entsprechen bereitzuhalten.
 
Die Behörde (im Regelfall die Bezirksverwaltungsbehörde - Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) kann in einer Arbeitsstätte, bei Bedarf, Brandschutzbeauftragte, eine Brandschutzgruppe oder eine Betriebsfeuerwehr vorschreiben.
 
Zum vorbeugenden Brandschutz gehören alle Maßnahmen zur Verhinderung einer Brandentstehung und der Brandausbreitung sowie der Sicherung der Flucht- und Rettungswege.
 
Neue Regelung - tritt am 1.1.2010 in Kraft! Für Arbeitsstätten, in denen kein Brandschutzbeauftragter, keine Brandschutzgruppe, keine Brandschutzwarte oder Betriebsfeuerwehren eingerichtet oder vorgeschrieben sind.
 

Brandmeldeanlagen sollen einen Entstehungsbrand zum frühest möglichen Zeitpunkt so melden, dass geeignete Brandbekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können.

 

Veranstaltungen

1. Erste-Hilfe: Für die Dauer von Veranstaltungen

  • ist eine Erste-Hilfe-Grundausstattung nach ÖNORM Z 1020 Typ II bereitzuhalten und
  • muss eine im Mindestausmaß von 6 Stunden in Erste-Hilfe unterwiesene Person zur Verfügung stehen; bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Besuchern hat die in Erste-Hilfe ausgebildete Person eine mindestens 16-stündige Erste-Hilfe-Grundausbildung nachzuweisen. Dieser Nachweis darf nicht älter als 5 Jahre sein und muss von einer dazu befähigten und befugten Organisation ausgestellt worden sein. Diese Person darf nicht gleichzeitig auch für andere Aufgaben (wie Ordner-, Brand(sicherheits)-, Billeteurdienste) herangezogen werden.


Schulen

Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung "Erste-Hilfe in österreichischen Schulen".
Link: https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulrecht/rs/1997-2017/2008_07.html

 

Kraftfahrzeuge

Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen.

Im § 102 Abs. 10 Kraftfahrgesetz (KFG) ist für Kraftfahrzeuge (auch Zweiräder) lediglich „…Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist …“ vorgeschrieben. Verbandpäckchen mit dem Aufdruck „Entspricht KFG § 102/10“ sind daher häufig nur sehr knapp bestückt und im Notfall keine große Hilfe. Meist fehlen in diesen Verbandpäckchen einfachste, jedoch sehr wichtige Materialien wie Einmalhandschuhe oder Beatmungshilfen. Schon besser ausgestattet sind Verbandpäckchen nach ÖNORM V 5100 bzw. V 5101.

 

Ö-Norm

  • Ö-Norm Z 1020 1 | 01.08.2001 | bis zu 5 Personen
  • Ö-Norm Z 1020 2 | 01.08.2001 | bis zu 20 Personen

In Österreich sind Arbeitgeber gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmern bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen angemessen Erste Hilfe geleistet werden kann. Dazu zählt insbesondere das Bereitstellen von geeigneten Mitteln zur Ersten Hilfe in ausreichender Anzahl. Die Mittel müssen laut § 26 ASchG sowie § 39 der Arbeitsstättenverordnung (AStV) in staubdichten Behältern, hygienisch einwandfrei, jederzeit gebrauchsfähig, leicht zugänglich und gut gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe hat sich darüber hinaus unter anderem eine Anleitung zur Erste-Hilfe-Leistung zu befinden. Der Mindestinhalt jener Mittel zur Ersten Hilfe Leistung muss laut der für den Arbeitnehmerschutz zuständigen österreichischen Arbeitsinspektion den Vorgaben der ÖNORM Z 1020 entsprechen. Die einschlägigen Vorschriften gelten nicht nur für Arbeitsstätten und Baustellen, sondern aufgrund § 81 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) auch für auswärtige Arbeitsstellen. In der Ö-NORM Z 1020 wird zwischen zwei Typen von Verbandkästen unterschieden, die unterschiedlich dimensioniert sind:

  • Typ 1 - zulässig für Arbeitsbereiche mit bis zu 5 Arbeitnehmern
  • Typ 2 - zulässig für Arbeitsbereiche mit bis zu 20 Arbeitnehmern.

Bei mehr als 20 Arbeitnehmern sind entsprechend den Arbeitsbedingungen ausreichend viele und gut erreichbare Verbandkästen zu platzieren.

  • Ö-Norm V 5100 | 01.04.2007 | für einspurige Fahrzeuge
  • Ö-Norm V 5101 | 01.12.2006 | für mehrspurige Fahrzeuge

Diese ÖNORM legt die Anforderungen an eine Erste-Hilfe-Ausstattung fest, die insbesondere zum Mitführen in mehrspurigen Kraftfahrzeugen geeignet ist. Die in der Erste-Hilfe-Ausstattung enthaltenen Produkte sind gemäß Definition im Medizinproduktegesetz (MPG) als Medizinprodukte anzusehen und müssen als solche diesem Gesetz entsprechen.

  • Ö-Norm EN 471

Der Lenker hat bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete, der Ö-NORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. (Aus § 102 Abs. 10 KFG)

 

Deutschland


Unfallverhütungsvorschrift BGR A1


Grundsätzliche Anforderungen an Erste-Hilfe-Einrichtungen und an das Erste-Hilfe-Material in Betrieben ergeben sich aus der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 „Grundsätze der Prävention“, analog für Länder und Gemeinden GUV VA1. Konkretisierungen und Erläuterungen hierzu sieht die Richtlinie BGR A1 vor. Darin ist auch festgelegt, welcher Betrieb unter welchen Voraussetzungen welche Art und Anzahl an Verbandkasten oder weiterführenden Erste-Hilfe-Einrichtungen bereithalten muss.

  • Geeignetes Material beinhalten Betriebsverbandkasten nach DIN 13169 und DIN 13157 sowie DIN 13155 (First Responder). Alle Arbeitsstätten, sei es in der Großindustrie, im Handwerksbetrieb, als Kleinunternehmen oder im öffentlichen Dienst, unterliegt der Arbeitsstättenverordnung.

Entscheidend für den langfristigen Erfolg ist ein optimaler Produktions- bzw. Dienstleistungsprozess, der durch gute Qualitätsstandards und hohe Effektivität geprägt ist. Um dies zu gewährleisten, müssen Rahmenbedingungen vorhanden sein oder geschaffen werden, die jedem Mitarbeiter ein sicheres und gesundes Arbeiten ermöglichen.

 

Sonstiges

Große Verbandkästen DIN 13169
  • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben ab 51 bis 300 Beschäftigten 1 Verbandkasten DIN 13169, je 300 weitere Beschäftigte zusätzlich 1 Verbandkasten DIN 13169
  • in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben ab 21 bis 100 Beschäftigten 1 Verbandkasten DIN 13169, je 100 weitere Beschäftigte zusätzlich 1 Verbandkasten DIN 13169
  • auf Baustellen ab 11 bis 50 Beschäftigten 1 Verbandkasten DIN 13169 je 50 weitere Beschäftigte zusätzlich 1 Verbandkasten DIN 13169. Ein großer Verbandkasten DIN 13169 kann auch durch zwei kleine Verbandkasten DIN 13157 ersetzt werden.
 
Kleine Verbandkästen DIN 13157
  • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben ab 1 bis 50 Beschäftigten 1 Verbandkasten DIN 13157
  • in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben ab 1 bis 20 Beschäftigten 1 Verbandkasten DIN 13157
  • auf Baustellen ab 1 bis 10 Beschäftigten 1 Verbandkasten DIN 13157

Der Verbandkasten DIN 13157 ist auch für Tätigkeiten im Außendienst einsetzbar.

 
Krankentragen und andere Rettungstransportmittel
  • In Arbeitsstätten mit großen räumlichen Ausdehnungen müssen Krankentragen an mehreren, gut erreichbaren Stellen vorhanden sein.
  • Andere Rettungstransportmittel müssen vorhanden sein, wenn eine Trage nicht oder nur schwierig einzusetzen ist. Dazu gehören u. a. Schaufeltragen, Schleifkorbtragen, Rettungstücher und Vacuum-Matratzen.

Sanitätsräume / Erste-Hilfe-Räume

Gemäß § 6 Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit § 25 BGV A1 sind in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung geeignetes Inventar, Erste-Hilfe-Material, Notfallausrüstungen, Pflegematerial sowie Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitzuhalten.

 
Sanitäts- und Ruheliegen
Entsprechende Liegen sind nach Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) und den Forderungen des Mutterschutzgesetzes bereitzuhalten.

 

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